ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches,
vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen.
Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen
davon unberührt. Für Preise und Kautionen gilt die jeweils aushängende
Preisliste.
2. Reservierungen
Reservierungen können nur für bestimmte Preisgruppen, nicht aber für Fahrzeugtypen
entgegenommen werden.
Das Fahrzeug ist spätestens 15 min. nach dem vereinbarten Mietbeginn zu
übernehmen. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
Abbestellungen müssen schriftlich bis zu acht Tagen vor Mietbeginn
erfolgen. Bei Abbestellungen innerhalb acht Tagen vor Mietbeginn werden 3/4
des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug
anderweitig vermieten.
Bei Abbestellungen, die früher als 8 Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 75,00 fällig.
Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter jeweils unbenommen.
3. Berechtigte Fahrer
Eine Abgabe des Fahrzeugs oder der Schlüssel erfolgt nur an Personen, die
das gesetzliche Mindestalter sowie eine gültige Fahrerlaubnis nachweisen
können.
Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag genannten Personen gelenkt werden.
Diese müssen in die Bedienung eingewiesen worden sein. Der Mieter ist
verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschriften aller Fahrer
des Mietfahrzeuges bekanntzugeben.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, auch wenn sie vom Vermieter
vermittelt wurden.
4. Verbotene Nutzungen/Kündigungsrecht
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen;
c) zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge;
d) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
e) zur Weitervermietung;
f) zu Fahrerschulungen;
g) zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich
und schriftlich vereinbart worden ist. Dies gilt auch für den
Versuch des Grenzübertritts von deutschem Boden aus. Verstößt der
Mieter gegen diese Bestimmung, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von Euro 850,00 verpflichtet, außerdem entfällt der
Vollkaskoschutz sowie der Schutz durch die Haftpflichtver sicherung
gemäß § 8 c;
h) für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen
hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht.
Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu einer Meinungsverschiedenheit
zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung
nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt.
Überschreitet der Mieter die für die Höhe der Kautionszahlung bei Fahrtantritt
zugrundegelegte voraussichtliche Kilometerleistung erheblich, z.B. durch
Mehrfachfahrten in die BRD, so ist er verpflichtet, dies dem Vermieter sofort
anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterlässt der Mieter
die Mitteilung oder die Kautionserhöhung, so hat der Vermieter ein sofortiges
fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es
für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter oder ein Dritter,
für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters
in diesen Fällen sofort herauszugeben. Der Vermieter ist jederzeit
berechtigt, ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
5. Behandlung des Fahrzeugs
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten
und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß
gegen Diebstahl zu sichern. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im
Fahrzeug aufbewahrt werden.
Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des Mieters.
Bei Nutzfahrzeugen, die mit einer hydraulisch-elektrischen Ladebordwand
(Hebebühne) oder Winde ausgerüstet sind, ist darauf zu achten, dass diese
ausschließlich bei laufendem Fahrzeugmotor zu betätigen ist. Bei Zuwiderhandlung
gehen eventuell entstehende Werkstattkosten, auch die Kosten für
An- und Abfahrt des Werkstattwagens, zu Lasten des Mieters.
6. Reparaturen während der Mietzeit
Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden
Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist,
vgl. Ziff. 8. Glas- und Reifenschäden gehen prinzipiell zu Lasten des Mieters.
Ist das Mietfahrzeug nicht mehr fahrfähig oder sind bei Weiterfahrt weitere
Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so ist stets, auch an Sonn- und Feiertagen,
über die Rufnummer 0 30-700030, 0172-3111515, 0172-3 014931,
0172-2088404, 0177-4788000 der Bergungsdienst der Firma Lex zu benachrichtigen.
Der Mieter hat auf das Eintreffen des Bergungsdienstes zu warten.
7 a. Verhalten bei einem Unfall
Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar
und unverzüglich nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der
Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei oder
verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den Vermieter
eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden
Schadens, höchstens aber Euro 850,00 zu entrichten.
Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter
einer der folgenden Rufnummern zu erstatten: 030-700030, 0172-3111515,
0172-3014931, 0172-2088404, 0177-4788000.
7 b. Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt
gemäß Ziffer 7a AGB verständigt, hat er ihn darüber hinaus über den genauen
Unfallort, Ursache, Beschädigungen und den genauen Hergang des Unfalles
zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren.
Dieselbe Verpflichtung trifft den Mieter, wenn er den Unfall unverschuldet
nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemeldet hat, zum frühestmöglichen
Zeitpunkt.
Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtungen, hat der Mieter
an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden
Schadens, höchstens jedoch Euro 100,00, zu entrichten. Bei selbstverschuldeten
Unfällen zahlt der Mieter eine Unfallbearbeitungsgebühr in Höhe
von Euro 40,00 an den Vermieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis darüber,
dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist, unbenommen.
8. Versicherung
a Haftpflicht. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert.
b Insassenunfallversicherung. Der Mieter kann durch Zahlung eines
zusätzlichen Entgelts eine Insassenunfallversicherung nach dem Platzsystem
abschließen. Versicherungssumme pro Platz bei Tod Euro 5.112,92, bei In -
validität Euro 10.225,84.
c Haftungsbefreiung für Schäden am Mietwagen. Der Mieter kann durch
Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsbefreiung vereinbaren. Er
haftet dem Vermieter dann bei von ihm verschuldeten Unfällen sowie bei
Diebstahl oder Einbruchschäden bis zu einer Höhe von Euro 1.500,00 pro
Schadensereignis am Mietwagen. Diese Haftung tritt unabhängig von einem
Verschulden des Mieters auch dann ein, wenn der Mieter den Unfallverur -
sacher nicht benennen kann. Bei unklarer Rechtslage ist der Mieter dem Vermieter
zur Vorleistung der Eigenbeteiligung von Euro 1.500,00 sofort bis zur
endgültigen Klärung der Schuldfrage durch ein Gericht verpflichtet.
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Kaskoversicherung Verdienstausfälle
u. a. nicht versichert. Es ist vereinbart, dass Schäden am Aufbau von
Nutzfahrzeugen sowie damit verursachte Schäden vom Ersatz durch die Versicherung
ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Mieter verpflichtet sich darüber
hinaus, alle Schäden zu ersetzen, die nicht durch die Versicherung
gedeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten der Rechtsberatung,
Abschleppkosten, von Sachverständigengutachten, Wertminderung
und Vorhaltekosten während der Reparaturdauer/Nutzungsausfall.
Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei
Haftung, die sich aus der Benutzung des Fahrzeuges ergibt. Dies gilt auch für
Schäden, die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Ausfall der Fahrt entstanden
sind.
Der Mieter haftet stets unbeschränkt bei:
a) durch Vorsatz herbeigeführte Schäden;
b) Schäden infolge alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchigkeit;
c) Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (Ziff. 4) entstanden
sind;
d) Unfallflucht gem. § 142 StGB; durch den berechtigten Fahrer oder Unfallgegner;
e) Schäden, die durch das Ladegut oder unsachgemäßes Laden entstehen;
f) bei Verstoß gegen § 4 g.
Bei der Verursachung eines Schadens durch grobe Fahrlässigkeit ist der
Vermieter berechtigt, den Mieter oder Fahrer in einem der Schwere seines
Verschuldens angepassten Umfang bis zur Höhe des tatsächlich
eingetretenen Schadens in Anspruch zu nehmen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der
Mieter oder Fahrer.
9. Fürsorgepflichten
Der Mieter ist während der Mietdauer als Halter im Sinne der Straßenverkehrsbestimmungen
anzusehen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass
beim Betrieb des Fahrzeugs die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten
werden. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:
a) Fahrzeuge mit einem ZGG von über 3,5 t sind mit einem digitalen Kontrollgerät
ausgerüstet. Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter vom Vermieter auf die
gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere auf die Einhaltung der Lenkund
Ruhezeiten) sowie den Gebrauch und die Bedienung des digitalen
Kontroll gerätes hingewiesen worden.
b) I. Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung
durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person
(notfalls durch einen Passanten) erfolgen.
II. Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder
lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird hierdurch
ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß
gegen die Obliegenheiten aus § 9b Abs. 1 an den Vermieter eine Vertragsstrafe
in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens,
höchstens aber Euro 850,00, zu entrichten.
10. Rückgabe, Mahngebühren
Als Mietzeit gilt die vereinbarte Mietdauer. Die Rückgabe hat nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit einschließlich kompletter Wagenpapiere, Schlüssel und
Zubehör im Geschäftslokal des Vermieters oder an dem von ihm bezeichneten
Ort zu erfolgen. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf
eigene Gefahr des Mieters.
Ein Überschreiten der Mietzeit ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Vermieters zulässig. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt ohne diese
Genehmigung (des Vermieters) überschritten, so wird pro überschrittene
Stunde die doppelte Stundenpauschale für das jeweilige Fahrzeug fällig, es
sei denn, der Mieter weist nach, dass ein Schaden nicht oder wesentlich
niedriger entstanden sei. Der Vermieter ist berechtigt, statt der doppelten
Stundenpauschale nach seiner Wahl den tatsächlichen Schaden ersetzt zu
verlangen. Bei nicht fristgerechter Zahlung von Rechnungen wird eine Gebühr
pro Mahnung in Höhe von Euro 2,50 berechnet.
11. Mehrere Mieter, Schriftform, Gerichtsstand
a) Mehrere Mieter: Entgegen § 425 BGB haften alle im Mietvertrag aufgeführten
Mieter – und zwar ungeachtet ihres persönlichen Verschuldens – für etwaige
Schäden, die am Fahrzeug von einem der anderen Mitmieter schuldhaft verursacht
werden – als Gesamtschuldner.
§ 425 BGB wird abbedungen. Kündigungen, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit
der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, Verjährung,
deren Unterbrechung und Hemmung, die Vereinigung der Forderung mit der
Schuld und ein rechtskräftiges Urteil wirken auch für und gegen den
Gesamtschuldner indessen Person vorgenannte Umstände nicht eintreten.
b) Schriftform: Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sämtliche
Vereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt werden.
c) Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch über das Bestehen
oder Nichtbestehen des Vertrages, ist der Sitz des Vermietunternehmens.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schwertransporte sowie für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und Geräten
I. Allgemeiner Teil
1. Allen unseren Kran -u. Transportleistungen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde , soweit nicht zwingende Vorschriften
entgegenstehen ( z.B. CMR ) .
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei
Regelleistungstypen erbracht :
2.1. Leistungstyp 1 : Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem
Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 : Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere d. Anheben , Bewegen
und die Ortsveränderung von Lasten zu Arbeitszwecken mit Hilfe
eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme
eines o. mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer
nach dessen Weisung und Disposition.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die
Beförderung von Gütern im Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen
sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels
besonderer Transporthilfsmittel ( z.B. Schwerlastrollen, Böcken u.a.)
4. Abweichende Abreden gelten nur , wenn sie im Einzelfall schriftlich
vereinbart wurden.
5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung .
6. Für mündliche Mitteilungen , Zusagen , Erklärungen und sonstige
Vereinbarungen übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung von
Behörden bedürfen ( Straßenverkehrsbehörde , Grünflächenamt ,
Tiefbauamt , Verkehrsbetriebe , Luftsicherung u.a. ) werden unter
der aufschiebenen Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis - bzw.
Genehmigungserteilung geschlossen.
8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Kosten ,
die durch behördliche Auflagen entstehen , trägt der Auftraggeber .
9. Der Unternehmer ist berechtigt , andere Unternehmen zur Erfüllung
der vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten .
In diesem Fall haftet der Unternehmer nur für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
10. Der Unternehmer ist berechtigt , unter Ausschluss jeglicher
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten , wenn nach
sorgfältiger Prüfung vor oder während der Arbeiten wesentliche
Schäden an fremden oder eigenen Sachen oder Vermögenswerte,
sowie Personenschäden zu besorgen sind . Im Fall des Rücktritts
wird das Entgelt anteilig berechnet.
11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspuch auf
Entgelt nicht.
II. Pflichten des Unternehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Krangestellung ,
so haftet der Unternehmer nur auf Überlassung eines im allgemeinen
und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeugs , das
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und d. geltenden
Regeln der Technik geprüft u. betriebsbereit ist . Für das überlassene
Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden
Grundsätze zum sogenannten Auswahlverschulden. Eine Haftung für
einfache Fahrlässigkeit ist jedoch in jedem Falle ausgeschlossen .
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen,
insbesondere bei Höherer Gewalt, Streik,Straßensperrung u.sonstigen
unvermeidbaren Ereignissen , deren Folgen der Unternehmer nicht
abwenden konnte.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung
des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins.
13. Bei der Durchführung von Kranarbeiteiten und Transportleistungen
verpflichtet sich der Unternehmer , die ihm erteilten Aufträge mit
allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen
Möglichkeiten unter Beachtung d. einschlägigen Regeln der Technik
ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen . Dazu wird geeignetes
Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt, die mit d. Bedienung der
Transportmittel bzw. Hebezeuge vertraut sind.
Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs -, Einweis -
und sonstiges Personal sowie erforderliche Anschläger auf Kosten d.
Auftraggebers.
14.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und /
oder Transportleistung , so gelten soweit die Allgemeinen Geschäfts -
bedingungen nichts Abweichendes bestimmen , die gesetzlichen
Vorschriften über das Frachtgeschäft.Die Haftung des Unternehmers
nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte
( SZR ) je kg des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes .
14.2 Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmässigen
Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 14.1 für Güterschäden bis zu einen
Betrag von 500.000,- € sowie für sonstige Vermögensschäden bis zu
einem Betrag von 125.000,- € , jeweils pro Schadensereignis . Für
Schadensersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die
Vorschriften der Ziffer 14.1 Anwendung.
15. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 14.
wünscht , so ist vor Auftragerteilung eine schriftliche Vereinbarung
darüber zu treffen , und der Unternehmer ist berechtigt , die Kosten
einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
16.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet ,
soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt . Die
bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen .
16.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines ( Police )
übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten , die dem
Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen . Jedoch hat der
Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des
Versicherungsanspruches zu treffen.
16.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der
Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Bedingungen.
III. Pflichten des Auftraggebers und Haftung
17. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorraussetzungen , die für
eine ordungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages
erforderlich sind , auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und
während des Einsatzes aufrechtzuerhalten . Inbesondere ist das zu
behandelde Gut in einem bereiten und geeigneten Zustand zur
Verfügung zu halten.
18. Der Auftraggeber ist verpflichtet , die richtigen Maße , Gewichte und
besonderen Eigenschaften des Gutes ( z.B. Schwerpunktlage , Art des
Materials usw. ) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlag -
punkte rechtzeitig anzugeben.
19. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Krangestellung
ist durch den Auftraggeber , ausreichend Hilfskräfte bereitzustellen ,
einzuweisen und über die Unfallverhütungsvorschriften zu belehren .
Das Anschlagen des Gutes und das Einweisen erfolgt durch und auf
Gefahr des Auftraggebers.
20. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken ,
nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer
von Ansprüchen Dritter , die sich aus einer unbefugten Inanspruch -
nahme eines fremden Grundstückes ergeben können , freizustellen.
21. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, daß die
Boden -, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie
den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße u. gefahrlose Durchführung
des Auftrages gestatten . Insbesondere ist der Auftraggeber dafür
verantwortlich , daß die Bodenverhältnisse am Be - und Entladeort
bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden
Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind .
Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf unterirdische Leitungen ,
Schächte und Hohlräume hinzuweisen . Versäumt der Auftraggeber
schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden
Schäden , auch für Sach - und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen ,
Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie
Vermögensschäden.
Angaben und Erklärungen Dritter , deren sich der Auftraggeber zur
Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient , gelten als
Eigenerklärung des Auftraggebers.
22. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des
Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen
erteilen , die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und
Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
23. Stand - und Wartezeiten , die nicht vom Unternehmer zu vertreten
sind, werden als Einsatzzeit in Rchnung gestellt. Das gilt auch , wenn
auf Grund parkender Fahrzeuge eine Kranaufstellung behindert wird.
IV. Schlussbestimmungen
24. Die Zeit für die Anfahrt zum Einsatzort , der Aufbau , Anbau von
Zusatzausrüstung , Abbau und Rückfahrt gilt als Einsatzzeit und wird,
wenn nicht anders vereinbart, nach Aufwand berechnet.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Sitz
der Firma Klaus LEX e. K. Alle vom
Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen
Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.